Sie benötigen finanzielle Hilfe, Beratung
oder eine Auskunft? Diese Seite soll
Ihnen den Weg zu uns erleichtern und
erste Fragen über die Sozialhilfe
beantworten.
Was ist Sozialhilfe?
Der Sozialdienst Obersimmental richtet bei finanziellen Notlagen zweckmässig Geldhilfen an Menschen, die in einer der vier Gemeinden des Obersimmentals angemeldet sind.
In Zusammenarbeit mit Ihnen versuchen wir die Ursachen Ihrer Schwierigkeiten zu beheben. Wir bieten Ihnen „Hilfe zur Selbsthilfe“. Diese Hilfe entspricht Ihrer persönlichen und finanziellen Situation und soll Ihre Eigenständigkeit fördern.
Die Beratungen und Hilfeleistungen erfolgen nach den Methoden der Sozialarbeit.
Deshalb erhalten Sie bei uns nebst zielgerichteter finanzieller Hilfe auch:
- Beratung in persönlichen, rechtlichen und finanziellen Fragen
- Information und Vermittlung der Hilfsangebote anderer sozialer Institutionen
Die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe werden auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt.
Sie werden durch dipl. Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter kostenlos beraten.
Wir stehen unter Schweigepflicht und werden Ihre Angaben vertraulich behandeln. Sie haben ein Akteneinsichtsrecht.
Wie werden Sozialhilfeleistungen bemessen?
Falls Ihre finanzielle Existenzsicherung nicht gewährleistet ist, richten wir Ihnen Sozialhilfeleistungen aus. Unterstützungsleistungen sollen ein soziales Existenzminimum sicherstellen. Bei der Prüfung Ihrer Anspruchsberechtigung erstellen wir ein Budget, das sich auf Ihre persönlichen Verhältnisse abstützt und Einkünfte wie Lohn, Alimente, Renten und andere Ansprüche mit einbezieht. Die Berechnung der Sozialhilfeleistungen erfolgt nach den Richtlinien der „Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe“
(SKOS 2006, s. nächste Seite oder unter www.skos.ch).
Wer sich um berufliche und soziale Integration bemüht, wird besser gestellt, als wer die Mitwirkung verweigert.
Die Sozialhilfe übernimmt grundsätzlich keine Steuern und Schulden.
Zahnbehandlungen, Therapien, Brillen/ med. Hilfsmittel, Anschaffungen, Reparaturen etc. werden nur nach vorgängig eingeholter bewilligter Kostengutsprache übernommen.
Was erwarten wir von Ihnen?
Ihre aktive Mithilfe
Sie sind verpflichtet, denn
- Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen
- das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren
- eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen
Bei ungenügender Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst oder bei Pflichtverletzungen muss die Sozialhilfe gekürzt werden. Weigert sich die unterstützte Person wiederholt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder in ein Beschäftigungsprogramm einzutreten, kann die Sozialhilfe eingestellt werden.
Die wahrheitsgetreuen Auskünfte über Ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und persönlichen Verhältnisse bilden die Grundlage für eine offene und klare Zusammenarbeit. Um Ihren Anspruch auf Sozialhilfe abklären zu können, müssen Sie uns Einsicht in Ihre Unterlagen wie Mietverträge, Lohnabrechnungen, Gerichtsentscheide, Kontoauszüge etc. gewähren.
Muss ich Sozialhilfeleistungen zurück zahlen?
Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich ganz oder teilweise zurückzuerstatten,
wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und Ihnen eine Rückerstattung zugemutet werden kann
wenn vorhandenes, aber nicht sofort verwendbares Vermögen (Grundeigentum, Wertschriften) ganz oder teilweise realisierbar wird oder realisiert wird und wenn Ihnen die Rückerstattung zugemutet werden kann
wenn die wirtschaftliche Hilfe als Vorschuss auf zu erwartende Versicherungsleistungen (Taggelder, Renten der IV, Stipendien, Kinderzulagen etc.) ausgerichtet wurde
bei einem grösseren Vermögensanfall
wenn Sie die wirtschaftliche Hilfe unrechtmässig bezogen haben (Rückerstattung samt Zins)
wenn Sie Ihre Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschuldet haben (Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe, sogar während der laufenden Unterstützung möglich oder auf jeden Fall bei der Ablösung.)
Erben und andere Personen sind zur Rückerstattung der von einer verstorbenen Person bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass oder aus Begünstigungen von Lebensversicherungen bereichert sind
Die wirtschaftliche Hilfe ist nicht zurückzuerstatten, sofern sie während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung rechtmässig bezogen worden ist oder während der Dauer der Teilnahme an einer vertraglich vereinbarten Integrationsmassnahme bezogen worden ist.
Ist meine Verwandtschaft unterstützungspflichtig?
Das Zivilgesetzbuch sieht Verwandtenbeiträge zwischen Kindern-Eltern-Grosseltern vor. Wenn Ihre Eltern oder Kinder in guten finanziellen Verhältnissen leben, werden wir Verwandtenunterstützungsbeiträge prüfen. Dies geschieht in Absprache mit Ihnen.
Die wirtschaftliche Hilfe ist nicht zurückzuerstatten, sofern sie während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung rechtmässig bezogen worden ist oder während der Dauer der Teilnahme an einer vertraglich vereinbarten Integrationsmassnahme bezogen worden ist.
Was macht der Sozialdienst?
Unsere Aufgaben umfassen:
- Sozialhilfeleistungen
- Vermittlung von Alimentenbevorschussung und -inkasso
- Beratung und Betreuung in Krisensituationen
- zielgerichtete freiwillige Beratung (z. Bsp. Budgetberatung etc.)
Die Beratungen sind für Sie unentgeltlich. Der regionale Sozialdienst Obersimmental ist eine Abteilung der Gemeindeverwaltung Zweisimmen.
Wo kann ich mich beschweren?
Sie können sich gegen unsere Entscheide beschweren.
Sie erhalten von uns eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt. Gegen eine solche Verfügung können Sie beim Regierungsstatthalter Obersimmental Beschwerde erheben.
Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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